Inhalt:
1. Eigenes Geld für den Werkstattrat
2. Achtung bei Urlaubsklau in der Werkstatt
3. Die Bundesagentur für Arbeit bricht das Gesetz
4. Offener Brief an die BAR, Frankfurt
1. EIGENES GELD FÜR DEN WERKSTATTRAT
Viele Werkstatträte haben angst, Ihre Forderungen zu stellen und durchzusetzen. Ein Grund dafür ist, dass sie nicht darüber informiert sind, wie viel Geld für ihre Arbeit zur Verfügung steht. Dabei gibt es im LWL-Bereich einen klar definierten Tagessatz (und im Bereich des LVR dürfte das bereit stehende Geld nicht weniger sein): ca. 26,5 Euro-Cent pro Beschäftigten und Tag stehen für die Kosten des Werkstattrates zur Verfügung; das sind rund 90 Euros pro Beschäftigten im Jahr. Bei einer Werkstatt mit 600 Beschäftigten sind das beispielsweise 54.000 Euros. Von diesem Geld kann der Werkstattrat seine Kosten, die Ausstattung, Fortbildungen usw. bezahlen.
Hier der Link auf das "Rote Papier" des LWL, das bis heute gültig ist. Achtung: Auch wenn als Überschrift nur "Arbeitsentwurf" drüber steht - dieses Papier ist bis heute die gültige und verwendete Grundlage der Kostenverhandlungen zwischen dem LWL und den Werkstätten. Die Kosten des Werkstattrates stehen unter Punkt 2.3.5. auf Seite 18.
2. ACHTUNG BEI URLAUBSKLAU IN DER WERKSTATT
Leider entstehen immer wieder mal Fehlzeiten in der Werkstatt, die die Beschäftigten nicht zu vertreten haben.
Beispiel: Streik im Öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Bahn). Das kann ein Grund sein, dass Beschäftigte die Werkstatt nicht erreichen können; das Fehlen ist also begründet und es gibt für die Beschäftigten keine Möglichkeit, das Problem aus eigener Kraft zu lösen. Trotzdem gibt es viele Werkstattleiter, die in solchen Fällen einfach Urlaubstage von den Beschäftigen abziehen! Das ist unrechtmäßig! Und zwar gleich aus mehreren Gründen:
1. Der Fahrdienst ist eine Leistung der Werkstatt. Sie hat diesen Fahrdienst zu erbringen, das gilt auch für die Beschäftigten, die den Öffentlichen Personennahverkehr für ihren Arbeitsweg nutzen. Wenn der Fahrdienst oder der ÖPNV ausfällt, ist es die Pflicht der Werkstatt, auf ihre Kosten für Ersatzverkehr zu sorgen (z. B. durch Taxi). Wenn die Werkstatt das nicht kann oder will, ist das Fernbleiben des Beschäftigten (sofern sie nicht nahe an der Werkstatt wohnen und zu Fuß gehen können) ein "Entschuldigtes Fehlen" und darf nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden.
2. Urlaub ist ein Rechtsanspruch, der im Werkstattvertrag bzw. in der Werkstattordnung vereinbart ist. Es ist nicht erlaubt, dieses Recht einfach so anzutasten und ungefragt Urlaub abzuziehen!
Das gilt im Übrigen immer: Niemand darf ohne Ihre Einwilligung an Ihren Urlaub gehen - er ist ein gesetzlich garantierter und vertraglich vereinbarter Rechtsanspruch. Selbst wenn Sie unentschuldigt in der Werkstatt fehlen, dürfen solche Tage nicht von Ihrem Urlaub abgezogen werden. Erlaubt wäre allenfalls eine angemessene Kürzung Ihres Steigerungsbetrages (nicht des Grundbetrages oder des Arbeitsförderungsgeldes). Wenn Sie nachträglich mit der Anrechnung von Urlaubstagen zum Ausgleich von unentschuldigten Fehlzeiten einverstanden sind, darf natürlich kein Lohn mehr abgezogen werden. Aber in den meisten Fällen ist der Urlaub wertvoller als die paar Euros, die man Ihnen dann lassen würde.
Sollte Ihnen unrechtmäßig Urlaub für Fehltage abgezogen werden, wenden Sie sich an Ihren Werkstattrat. Wenn das nichts hilft, schreiben Sie Ihren Kostenträger an, also in der Regel den LWL oder LVR, damit die sich um die Sache kümmern.

3. DIE BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT (BA) BRICHT DAS GESETZ
Immer wieder haben die Werkstätten Probleme mit der BA, wenn es um die Aufnahme von Beschäftigten in die Werkstatt geht. Gerne wird ein Aufnahmeantrag abgeschmettert, weil entweder die "Werkstattfähigkeit" oder die "Werkstattbedürftigkeit" in frage gestellt wird. Die Bundesagentur übersieht dabei geflissentlich, dass die Feststellung zu diesen Punkten die Aufgabe des Eingangsverfahrens ist und nicht etwa die Aufgabe der BA. Das ist glasklar im § 3 der Werkstättenverordnung (WVO) so geregelt.
Der neueste Angriff der Bundesagentur für Arbeit betrifft die Dauer des Eingangsverfahrens (EV) in der Werkstatt. Sehen wir uns erst mal das Gesetz an, denn das definiert die Dauer des EV ganz genau:
Werkstättenverordnung § 3, Absatz 2 (gleichlautend mit § 40 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IX):
"Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist."
In den Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit setzt man sich aber bereits seit 2008 über diese Rechtsnorm hinweg, und zwar bei allen Antragstellern, die (ob sie wollten oder nicht) bereits die Maßnahme DIA-AM der Agentur durchlaufen haben:
HEGA 08/08 - 07 - Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss bei Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
2.2 Dauer des Eingangsverfahrens und Bewilligungszeitraum
Durch die auf den einzelnen Teilnehmer abgestellten eignungsdiagnostischen Feststellungen im Rahmen von DIA-AM ist ein wesentlicher Auftrag des Eingangsverfahrens erfüllt. Entsprechend dem geringeren Zeitbedarf ist als erforderliche Dauer für das Eingangsverfahren (vgl, § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) regelmäßig ein Zeitraum von 4 Wochen vorzusehen.
Klaus Oks
Bereichsleiter Aktive Arbeitsförderung
Wenn wir in den Gesetzestext weiter oben schauen, können wir aber lesen, dass eine evtl. mögliche Verkürzung des Eingangsverfahrens nur während dieser Maßnahme festgestellt werden kann, auf keinen Fall aber schon im Voraus! Aber das juckt die Bundesagentur für Arbeit kein bisschen. Seit 2010 gibt es eine weitere HEGA (zu den Anforderungen eines Fachkonzepts für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich), in der die Verkürzung des EV's im Voraus für alle Werkstätten verbindlich gemacht wurde. Die Bundesagentur für Arbeit treibt ein böses Spiel auf Kosten behinderter Menschen und leider machen die Geschäftsführer und Leiter der WfbM's dabei mit.
Hier die gesetzeswidrige Vorgabe der Bundesagentur, die jetzt in allen Werkstätten gilt:
SP III 13 – HEGA 06/2010 – Fachkonzept EV/BBB SP III 13 Anlage zur HEGA 06/2010 1/ 11 21.Juni 2010
4.2.2 Kürzere Dauer EV bei reduzierter Aufgabenstellung
Die Aufgabe, im Eingangsverfahren festzustellen, ob die WfbM die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 SGB IX ist, entfällt, wenn hierzu zeitnah vor dem Eingangsverfahren durch Teilnahme an einer inhaltlich vergleichbaren Feststellungsmaßnahme nach § 33 Abs. 4 SGB IX (DIA-AM) bereits den o. e. Vorgaben entsprechende Feststellungen erfolgt sind. In diesen Fällen sind im Eingangsverfahren - da zur Werkstattbedürftigkeit bereits umfassende / detaillierte Informationen vorliegen - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Feststellungsmaßnahme nur noch Teilaspekte zu klären, nämlich welche Teilhabeleistungen in der WfbM in Betracht kommen und einen entsprechenden Eingliederungsplan zu erstellen. Hierfür ist grundsätzlich eine Dauer von vier Wochen ausreichend. Für das Eingangsverfahren ist deshalb nach Maßgabe des zuständigen Leistungsträgers nur eine entsprechend kürzere Dauer vorzusehen.
Wenn Sie davon betroffen sind, dass Ihr Eingangsverfahren in der Werkstatt im voraus auf 4 Wochen verkürzt werden soll, dann wehren Sie sich - klagen Sie vor dem Arbeitsgericht! Fordern Sie von der aufnehmenden Werkstatt ein, dass Sie von ihr in dieser Sache unterstützt werden!
4. OFFENE eMAIL AN DIE BUNDESARBEITSGEMEINSCHFAFT FÜR REHABILITATION, FRANKFURT, 14. 03. 2011:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrer aktuellen "Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe psychisch kranker und behinderter Menschen" ist Ihnen ein bedauerlicher Fehler unterlaufen, der die ständigen und zähen Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern, insbesondere der BA, keinesfalls erleichtert. In bezug auf die Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen schreiben Sie auf S. 65 zu Pkt. 5.5.5.:
„Die Leistungen im Eingangsverfahren, die für die Dauer von vier Wochen, im Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden können, dienen zur Feststellung, …“ [Sic!]
Richtig ist aber folgende Gesetzeslage: Die Werkstättenverordnung (WVO) bestimmt in § 3 (gleichlautend mit § 40, 2 SGB IX):
(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist.
Die kurze Dauer von 4 Wochen im Eingangsverfahren ist also eine Ausnahme- und Einzelfallregelung, die erst durch Feststellungen der Werkstatt im Verlauf des Verfahrens entstehen kann. Das EV ist grundsätzlich und ausnahmslos für 3 Monate zu bewilligen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat sich in Fragen der Werkstattaufnahme in den vergangenen Jahren wiederholt über Recht und Gesetz hinweggesetzt. In der aktuellen HEGA von 2010 wird erneut ein Angriff auf die Dauer des Eingangsverfahrens (hier nach vorangegangener DIA-AM) gestartet, die auf eine Verkürzung des EV auf 4 Wochen von vornherein abzielt. Leider haben sich viele Geschäftsführungen / Leitungen von Werkstätten auf diese unrechtmäßige Vorgabe der BA eingelassen und damit die Ansprüche behinderter Menschen leichtfertig oder mutwillig verkürzt.
Mit der o. g. falschen Angabe zur Dauer des Eingangsverfahrens hat die BAR den behinderten Menschen in den Werkstätten einen schlechten Dienst erwiesen.