Ehemalige LAG DER WERKSTATTRÄTE IN NRW e.V.
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Inhalt:

1. Eigenes Geld für den Werkstattrat

2. Urlaub ist ein Rechtsanspruch

3. Werkstattarbeit nach dem 65. Lebensjahr

 

 

 

1. EIGENES GELD FÜR DEN WERKSTATTRAT

Viele Werkstatträte haben angst, Ihre Forderungen zu stellen und durchzusetzen. Ein Grund dafür ist, dass sie nicht darüber informiert sind, wie viel Geld für ihre Arbeit zur Verfügung steht. Dabei gibt es im LWL-Bereich einen klar definierten Tagessatz (und im Bereich des LVR dürfte das bereit stehende Geld nicht weniger sein): ca. 26,5 Euro-Cent pro Beschäftigten und Tag stehen für die Kosten des Werkstattrates zur Verfügung; das sind rund 90 Euro pro Beschäftigten im Jahr. Bei einer Werkstatt mit 600 Beschäftigten sind das beispielsweise 54.000 Euro. Von diesem Geld kann der Werkstattrat seine Kosten, die Ausstattung, Fortbildungen usw. bezahlen.

Hier der Link auf das "Rote Papier" des LWL, das bis heute gültig ist. Achtung: Auch wenn als Überschrift nur "Arbeitsentwurf" drüber steht - dieses Papier ist bis heute die gültige und verwendete Grundlage der Kostenverhandlungen zwischen dem LWL und den Werkstätten. Die Kosten des Werkstattrates stehen unter Punkt 2.3.5. auf Seite 18.

 

2. URLAUB STEHT NICHT ZUR DISKUSSION!

Leider entstehen immer wieder mal Fehlzeiten in der Werkstatt, die die Beschäftigten nicht zu vertreten haben.

Beispiel: Streik im Öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Bahn). Das kann ein Grund sein, dass Beschäftigte die Werkstatt nicht erreichen können; das Fehlen ist also begründet und es gibt für die Beschäftigten keine Möglichkeit, das Problem aus eigener Kraft zu lösen. Trotzdem gibt es viele Werkstätten, die in solchen Fällen einfach Urlaubstage von den Beschäftigen abziehen. Das ist unrechtmäßig! Und zwar gleich aus mehreren Gründen:

1. Der Fahrdienst ist eine Leistung der Werkstatt. Sie hat einen Fahrdienst zu erbringen, das gilt auch für die Beschäftigten, die den Öffentlichen Personennahverkehr für ihren Arbeitsweg nutzen. Wenn der Fahrdienst oder der ÖPNV ausfällt, ist es die Pflicht der Werkstatt, auf ihre Kosten für Ersatzverkehr zu sorgen (z. B. durch Taxi). Wenn die Werkstatt das nicht leisten kann oder will, ist das Fernbleiben des Beschäftigten (sofern sie nicht nahe an der Werkstatt wohnen und ein Fußweg zumutbar wäre) ein "Entschuldigtes Fehlen" und darf nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden.

2. Urlaub ist ein Rechtsanspruch, der in den Gesetzen festgelegt und im Werkstattvertrag vereinbart ist. Es ist nicht erlaubt, dieses Recht einfach so anzutasten und ungefragt Urlaub abzuziehen!

Das gilt im Übrigen immer: Niemand darf ohne Ihre Einwilligung über Ihren Urlaub bestimmen, denn er ist ein gesetzlich garantierter und vertraglich vereinbarter Rechtsanspruch. Selbst wenn Sie unentschuldigt in der Werkstatt fehlen, dürfen solche Tage nicht einfach so von Ihrem Urlaub abgezogen werden. Erlaubt wäre allenfalls eine angemessene Kürzung Ihres Entgelts. Wenn Sie nachträglich mit der Anrechnung von Urlaubstagen zum Ausgleich von unentschuldigten Fehlzeiten einverstanden sind, darf natürlich kein Lohn mehr abgezogen werden. Aber in den meisten Fällen ist der Urlaub wertvoller als die paar Euros, die man Ihnen dann lassen würde.

Sollte Ihnen unrechtmäßig Urlaub für Fehltage abgezogen worden sein, wenden Sie sich an Ihren Werkstattrat. Wenn das nichts hilft, schreiben Sie Ihren Kostenträger an, in Nordrhein-Westfalen ist das in der Regel der LWL oder der LVR, damit von dort der Angelegenheit nachgegagen werden kann.

 

3. WERKSTATTARBEIT NACH DEM 65. LEBENSJAHR

Bisher waren die Landschaftsverbänd im Rheinland und in Westfalen-Lippe streng: Mit dem 65. Geburtstag musste jeder Beschäftigte die Werkstatt verlassen, auch wenn der eine oder die andere gerne noch etwas länger gearbeitet hätte. Diese Praxis ändert sich nun: Wer über das 65. Lebensjahr hinaus noch in der Werkstatt bleiben möchte, kann das machen, und zwar bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die steigt bekanntlich jedes Jahr stufenweise an, z. B. für den Jahrgang 1952 auf 65½ Jahre, für den Jahrgang 1958 auf 66 Jahre und schließlich ab dem Jahrgang 1964 auf 67 Jahre.

Wer aber keine Lust auf längere Arbeit hat, kann mit der Werkstattarbeit natürlich so aufhören wie bisher.

 

 

 

 

 

Verantwortl.: 1. Vorsitzender (ex): Thomas Leichsenring, An den Birnbäumen 8, 37671 Höxter; Assi: Dieter Niermann, Oetkerstr. 12a, 33659 Bielefeld  | Thomas: 0527.1922041 Dieter: 0151.17821107