Aktuell:
Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr


Bitte lesen Sie unbedingt die folgende Information, da sie für Werkstattbeschäftigte, die seit 2001 Erwerbsminderungsrente erhalten, von größter Wichtigkeit ist.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16.05.2006 (Az.: B 4 RA22/05 R)
die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr, Rentenabschläge von bis zu 10,8 % vorzunehmen, für rechtswidrig erklärt (zur Grundlage des Urteils vgl. § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... vor Vollendung des 60. Lebensjahres ..., ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.) Die Rentenversicherungsträger wollen dieses Urteil nicht umsetzen. Daher muss jede von diesem Urteil betroffene Person selbst die Überprüfung seines Rentenbewilligungsbescheids beantragen und eine Rückzahlung der zu Unrecht erfolgten Abschläge verlangen. Betroffen sind Personen, deren Erwerbsminderungsrenten ab dem 1. Januar 2001 oder später bewilligt worden sind. Diese Antragstellung muss bis zum 30.04.2007 erfolgt sein, um eine Rückzahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum zu erhalten. In dem am 1. Mai diesen Jahres in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde § 100 SGB VI dahingehend ergänzt, dass die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht mehr 4 Jahre beträgt, sondern nur noch bis zum Wirksamwerden des die Rechtslage ändernden Urteils. Bis zum 1. Mai gilt daher noch die 4-Jahresfrist, danach lediglich die Zeit bis zum rechtskräftig gewordenen Urteil des BSG. Da die monatliche Rentenzahlung bis zu 10,8 % der ohne die Abschläge bezogenen Renten gekürzt werden konnte und wurde, ist die Dauer des Rückzahlungszeitraums von erheblicher Bedeutung. Bei einer Erwerbsminderungsrente von monatlich zwischen 600 und 700 Euro betragen die Abschläge beispielsweise zwischen 64,80 und 75,60 Euro monatlich.

Uns sind jetzt erst Rentenbewilligungsbescheide für Erwerbsminderungsrenten der Werkstattbeschäftigten bekannt geworden, bei denen Abschläge nach der Erwerbsminderungsreform von 2001 (vorher gab es keine Abschläge) auch für die Zeit vor dem 60. Lebensjahr vorgenommen worden sind. Daher sollten betroffene Personen und/oder deren Betreuer umgehend informiert werden. Anträge können mit dem angefügten Musterantrag gestellt werden, der bereits von der Bundesvereinigung Lebenshilfe vorbereitet worden ist.

... Werden die Bescheide dann geändert, erhalten die betroffenen Beschäftigten dieses Personenkreises dann die abschlagsfreien Erwerbsminderungsrenten.


Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten
für behinderte Menschen e. V.
Sonnemannstraße 5
60314 Frankfurt a.M.

MUSTER-WIDERSPRÜCHE

Per ePost können Sie unsere Musterwidersprüche kostenlos bestellen:

Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung.

Anrechnung des kostenlosen Mittagessens in der Werkstatt auf die Grundsicherung.

Abschläge auf die Erwerbsminderungs-rente (siehe rechts). 

Wer wir sind | Was wir wollen | Mitglied werden | Einladung zur Mitgliederversammlung 2007 | Rückblick auf die Jahrestagung 2006 | Ausblick:
Tagung 2007 Recht und Gesetz  | BAG der Werkstatträte       in Deutschland | Austauschforum und Tagebuch | Kontakten Sie uns

So erreichen Sie uns:


werkstattrat-nrw@web.de